Seit 1996 sind wir mit unserem „bewegenden Service“ zuverlässig für Sie täglich, 365 Tage im Jahr für Sie in und um Lemwerder, Berne, Brake und Elsfleth unterwegs. Zu unserem Leistungsangebot zählt die Personenbeförderung (mit Kranken-, Schul-, und Servicefahrten), Kurierdienst mit Eil- und Sachtransporten, sowie Terminfracht. Unser Fuhrpark umfasst 17 Fahrzeuge (davon 5 Rollstuhltaxen) für verschiedenste Anforderungen.
Schritt für Schritt zur Krankenfahrt
Sie benötigen einen Transport zum Arzt, Krankenhaus, Physiotherapie oder andere Heilbehandlungen. Ihnen fehlt die Möglichkeit dieses alleine zu bewerkstelligen? Kontaktieren Sie uns gerne. Wir bringen Sie sicher ans Ziel.
In einer Vielzahl von Fällen übernimmt die Krankenkasse diese Kosten ganz oder abzüglich des gesetzlichen Eigenanteils.
Folgender Fall:
Sie hatten einen Arbeitsunfall
Keine Genehmigung bei medizinischer Notwendigkeit nötig, es ist kein Eigenanteil zu leisten. Das gilt für die Erst- und alle Folgebehandlungen.
Sie müssen stationär ins Krankenhaus
Keine Genehmigung erforderlich, Eigenanteil falls nicht befreit muss geleistet werden.
Sie können mit einer ambulanten OP eine stationäre Aufnahme umgehen
In der Regel keine Genehmigung erforderlich. Eigenanteil falls keine Befreiung vorliegt.
Sie müssen an einer Reha-Maßnahme teilnehmen umgehen
Sie brauchen eine Genehmigung des Kostenträgers der Maßnahme (Renten- oder Krankenkasse).
Sie müssen einen Hausarzt besuchen
Sie brauchen eine Genehmigung der Krankenkasse und müssen zuzahlen (außer bei Befreiung der Zuzahlung) Klären Sie dieses vor Fahrtantritt mit Ihrer Krankenkasse und Hausarzt. Ausnahme der Vorabgenehmigung es liegt ein Notfall vor der unaufschiebbar ist.
Sie müssen zum Physiotherapeuten, Logopäden oder ähnliches
Sie brauchen eine Genehmigung, Eigenanteil wird fällig falls keine Befreiung vorliegt.
Fahrkosten / Krankentransport
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden. Die Fahrten können zum Beispiel mit einem
öffentlichen Verkehrsmittel,
eigenen PKW,
Taxi oder Mietwagen (gemäß Personenbeförderungsgesetz) oder
Kranken- oder Rettungswagen
erfolgen.
In folgenden Fällen dürfen die Krankenkasse die Fahrkosten in Höhe des Betrages, der die Zuzahlung übersteigt, übernehmen:
1.
Fahrten zu stationären Behandlungen,
2.
Rettungsfahrten zum Krankenhaus (auch ohne stationäre Aufnahme),
3.
ahrten von Versicherten im Krankentransportwagen (KTW), wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine besondere Einrichtung des KTW erforderlich ist oder dies zu erwarten ist (nach vorheriger Genehmigung),
4.
Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V verkürzt oder vermieden werden kann und
5.
Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus oder zu einer ambulanten Operation in der Vertragsarztpraxis sowie bei in diesem Zusammenhang erfolgender Vor- oder Nachbehandlung, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist.
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung dürfen die Krankenkassen nur in besonderen Ausnahmefällen übernehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der sogenannten Krankentransport-Richtlinie festgelegt hat. Hierzu gehören Fahrten zu ambulanten Behandlungen mit einem vorgegebenen Therapieschema, welches mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum verbunden ist. Dabei muss diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Versicherten in einer Weise beeinträchtigen, dass die Beförderung des Versicherten zur Vermeidung von Schaden an dessen Leib und Leben unerlässlich ist. Die Voraussetzungen sind regelhaft bei Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung erfüllt.
Weiterhin werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) besitzen oder eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können. Bei der Einstufung in den Pflegegrad 3 muss zugleich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen, die einen Bedarf an einer Beförderung zur Folge hat. Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind. Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, welches zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, gelten Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für diesen Personenkreis mit Ausstellung der ärztlichen Verordnung als genehmigt (sogenannte Genehmigungsfiktion). Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem privaten PKW, einem Mietwagen (i.S. des § 49 Personenbeförderungsgesetzes) oder Taxi (i.S. des § 47 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden. Ist für die Beförderung hingegen aus medizinischen Gründen ein Krankenwagen (KTW) erforderlich, ist weiterhin eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Versicherte, die kein Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sowie keine Einstufung in den Pflegegrad 3 mit vorliegender dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5 besitzen, jedoch vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, haben ebenfalls einen Anspruch auf die Übernahme der Fahrkosten. In diesen Ausnahmefällen ist ebenfalls eine vorherige Genehmigung der Krankenkassen erforderlich.
Versicherte haben 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden. Bei Fahrten im Zusammenhang mit stationären Behandlungen zahlen Versicherte für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung. Dies gilt auch für Fahrten im Zusammenhang mit stationsersetzenden ambulanten Operationen.
Rollstuhlfahrten
Unser Fuhrpark verfügt über 5 Rollstuhl-Taxen, unser freundliches Personal ist Ihnen selbstverständlich behilflich und sorgt für eine möglichst stressfreie Fahrt. Jedes Rollstuhl-Taxi verfügt über eine Rampe, die bequemes Ein- und Aussteigen gewährleistet. Mit uns gelangen Sie sicher an Ihr Ziel.
Reha-Fahrten
Sie benötigen während Ihrer Reha-Maßnahmen ein Taxi, um dort hinzugelangen? Für die Hin- und Rückfahrt stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte beachten Sie: Zur Kostenübernahme benötigen Sie die Genehmigung des Kostenträgers der Maßnahme (Renten- oder Krankenkasse).
Kurierfahrten
Nutzen Sie unseren Kurierdienst für Eil- und Sachtransporte, sowie Terminfracht. Wir überbringen auch Ihre wichtigen Dokumente oder Wertsachen schnell und zuverlässig.
Servicefahrten
Mit dem Boten- & Besorgungsfahrten-Service erfüllt Taxi-Fenker gern Ihre Wünsche
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Schuelerfahrten
Schülerfahrten werden selbstverständlich auch durch unser Unternehmen ausgeführt. Fragen Sie gern nach.
Specials
Nur für Lemwerder gültig
Wir stellen unsere Dienstleistungen auch als VBN-PLUS-Sammeltaxi oder auch als VBN-Taxibus ergänzend zum Linienverkehr in Lemwerder zur Verfügung. Infos unter: https://www.vbn.de/fahrplan.html Fragen Sie auch gern nach unseren Tourenspecials.
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